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   OVG Rheinland-Pfalz, 02.02.2005 - 8 A 11150/04/OVG   

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https://dejure.org/2005,8452
OVG Rheinland-Pfalz, 02.02.2005 - 8 A 11150/04/OVG (https://dejure.org/2005,8452)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 02.02.2005 - 8 A 11150/04/OVG (https://dejure.org/2005,8452)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 02. Februar 2005 - 8 A 11150/04/OVG (https://dejure.org/2005,8452)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Klage gegen die Heranziehung zu einmaligen Entwässerungsbeiträgen; Abwasserbeseitigungsbeitrag; Heranziehung von unbebauten und nicht angeschlossenen Außenbereichsgrundstücken zu Beiträgen für leitungsgebundene Einrichtungen; Erhebung eines Beitrages zur ...

  • Wolters Kluwer

    Klage gegen die Heranziehung zu einmaligen Entwässerungsbeiträgen; Festsetzung eines einmaligen Beitrages zur Schmutzwasserbeseitigung; Erfordernis der Herstellung einer Abwasserbeseitigungseinrichtung für die Erhebung eines Beitrages zur Niederschlagswasserbeseitigung

  • Judicialis

    KAG 1986 § 5; ; KAG 1986 § 5 Abs. 3; ; KAG 1986 § 5 Abs. 3 S. 1; ; KAG 1986 § 11; ; KAG 1986 § 11 Abs. 5; ; KAG 1986 § 11 Abs. 5 S. 1; ; KAG 1986 § 39; ; KAG 1986 § 39 Abs. 1; ; KA... G 1986 § 39 Abs. 1 Nr. 4; ; AO § 169; ; AO § 169 Abs. 2; ; AO § 169 Abs. 2 S. 1; ; AO § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; ; AO § 170; ; AO § 170 Abs. 1; ; BauGB 1986 § 33; ; BauGB 1986 § 33 Abs. 1; ; BauGB 1986 § 33 Abs. 1 Nr. 3

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wann liegt gesicherte Bebaubarkeit vor?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2005, 1448
  • DVBl 2005, 1220 (Ls.)
  • DÖV 2005, 1011
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • VGH Bayern, 26.01.1993 - 23 B 89.2983
    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 02.02.2005 - 8 A 11150/04
    Die gesicherte Bebaubarkeit, die für die Heranziehung von unbebauten und nicht angeschlossenen Außenbereichsgrundstücken zu Beiträgen für leitungsgebundene Einrichtungen grundsätzlich erforderlich ist, tritt auch dann, wenn der das Grundstück umfassende Entwurf eines Bebauungsplanes Planreife erlangt hat, frühestens mit dem Eingang einer verbindlichen Anerkenntniserklärung gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 3 BauGB bei der Bauaufsichtsbehörde ein (Anschluss an BayVGH, Urteil vom 26. Januar 1993 - 23 B 89.2983 -).

    Der Senat teilt die Auffassung der Vorinstanz und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (s. Urteil vom 26. Januar 1993 - 23 B 89.2983 - juris), wonach von einer gesicherten Bebaubarkeit eines Grundstücks im beitragsrechtlichen Sinne keinesfalls ausgegangen werden kann, bevor nicht die mit einem Bauantrag verbundene Anerkenntniserklärung vorliegt.

  • BVerwG, 18.04.1996 - 4 C 22.94

    Bauplanungsrecht: Rückwirkende Inkraftsetzung eines Bebauungsplans;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 02.02.2005 - 8 A 11150/04
    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 18. April 1996, NVwZ 1996, 892) bewirkt erst die Anerkenntniserklärung, dass eine öffentliche Last auf dem Grundstück liegt, die in planungsrechtlicher Hinsicht den Status des Grundstücks festlegt und das Inkrafttreten des Bebauungsplanes für dieses Grundstück im praktischen Ergebnis vorverlegt.
  • VGH Baden-Württemberg, 04.11.2009 - 2 S 1396/09

    Beitragspflicht bei Außenbereichsgrundstück; Inanspruchnahme der Leistung als die

    Auf das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis ist das jedoch ohne Einfluss, da auch Grundstücke im Außenbereich nach Maßgabe der in der Beitragssatzung getroffenen Regelungen der Beitragspflicht unterliegen können, sofern - und soweit - auf ihnen vorhandene Baulichkeiten an die öffentliche Einrichtung angeschlossen sind und damit die von der Einrichtung angebotenen Leistungen tatsächlich in Anspruch genommen werden (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 29.4.2005 - 15 A 2667/02 - Juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 2.2.2005 - 8 A 11150/04 - NVwZ 2005, 1448; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 23.7.2003 - 1 M 87/03 - Juris; Klausing, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand September 2009, § 8 Rn. 1032 und Rn. 1055).
  • VGH Baden-Württemberg, 30.09.2020 - 2 S 1486/19

    Kanalanschlussbeitragspflicht bei Außenbereichsgrundstück; Gebrauchsvorteil;

    § 23 Abs. 2 AbwS trägt der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg Rechnung, wonach bei Grundstücken, die - wie das Veranlagungsgrundstück - im Außenbereich liegen, selbst wenn sie bebaut sind, die bloße Möglichkeit des Anschlusses an die öffentliche Einrichtung keinen die Erhebung eines Anschlussbeitrags nach § 20 Abs. 1 Satz 1 KAG rechtfertigenden Vorteil bietet, weshalb diese Grundstücke der Beitragspflicht nur dann unterliegen können, wenn sie tatsächlich an die öffentliche Einrichtung angeschlossen sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.03.2012 - 2 S 2231/11 - juris Rn. 38, Beschluss vom 04.11.2009 - 2 S 1396/09 - juris Rn. 7 ff.; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.04.2005 - 15 A 2667/02 - juris Rn. 28; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.02.2005 - 8 A 11150/04 - juris Rn. 22; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 23.07.2003 - 1 M 87/03 - juris Rn. 21; zum niedersächsischen Landesrecht Blomenkamp in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 1032).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.04.2009 - 1 L 205/07

    Vorteilsbegriff im Sinne des KAG MV §§ 9, 7; Beitragspflicht bei Möglichkeit des

    Die vom Beklagten u.a. unter Berufung auf ein Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 02. Februar 2005 - 8 A 11150/04 - (NVwZ 2005, 1448 - zitiert nach juris) vertretene Auffassung, die bestandskräftige Baugenehmigung vermittle dem Außenbereichsgrundstück des Klägers eine gesicherte Bebaubarkeit und damit einen Vorteil im beitragsrechtlichen Sinne unabhängig von einem tatsächlichen Anschluss der auf dem Grundstück befindlichen Baulichkeiten, geht fehl.

    An dieser für die Frage des anschlussbeitragsrechtlichen Vorteils bzw. die Frage, ab wann ein Grundstück der Beitragspflicht unterliegt, maßgeblichen Lage ändert auch der Umstand nichts, dass ein Anerkenntnis gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 3 BauGB als eine öffentliche Last auf dem Grundstück liegt, die in planungsrechtlicher Hinsicht den baurechtlichen Status des Grundstücks festlegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.04.1996 - 4 C 22.94 -, BVerwGE 101, 58 - zitiert nach juris; OVG Koblenz, Urt. v. 02.02.2005 - 8 A 11150/04 -, NVwZ 2005, 1448 - zitiert nach juris).

  • VG Cottbus, 24.02.2011 - 6 K 953/06

    Heranziehung zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Während nach der Rechtslage vor dem Inkrafttreten der KAG-Neuregelung durch das Zweite Gesetz zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I S. 294, 298 ff.) zum 01. Februar 2004 (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KAG a.F.) grundsätzlich nur bebaute bzw. gewerblich oder in vergleichbarer Weise genutzte Außenbereichsgrundstücke mit potentiellem Wasserbedarf bzw. Abwasseranfall, die tatsächlich angeschlossen waren, beitragspflichtig waren (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 15. Dezember 2006 - 9 S 50.06 -, Seite 7 des E.A.; Beschluss vom 19. Dezember 2006 - 9 S 58.06 -, Seite 4 des E.A.; Beschluss vom 21. Dezember 2006 - 9 S 68.06 -, Seite 6 f. des E.A.; dieses Verständnis voraussetzend bereits: OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 26. September 2002 - 2 D 9/02.NE -, S. 10 des E.A.; ferner Becker in Becker/Benedens/Deppe/Düwel/Kluge/Liedtke/Schmidt, KAG Bbg, Loseblattsammlung, Stand: Juni 2006, § 8 Rn. 325; zur dortigen Rechtslage etwa OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. Februar 2005 - 8 A 11150/04 -, KStZ 2005, 133; VGH Baden- Württemberg, Beschl. vom 4.11.2009 - 2 S 1396/09 -, KStZ 2010, 21; Urt. vom 28.9.2009 - 2 S 482/09 -, KStZ 2010, 33), sieht § 8 Abs. 6 Satz 5 KAG n.F. nunmehr vor, dass das Beitragsgebiet auch Grundstücke oder Teile von Grundstücken im Außenbereich umfasst, soweit für diese die Möglichkeit einer Inanspruchnahme der Einrichtung oder Anlage besteht.
  • VG Cottbus, 17.09.2009 - 6 K 447/06

    Rechtsschutz gegen die Heranziehung zu Kanalanschlussbeiträgen

    Während nach der Rechtslage vor dem Inkrafttreten der KAG-Neuregelung durch das Zweite Gesetz zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I S. 294, 298 ff.) zum 01. Februar 2004 (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KAG a.F.) (bebaute bzw. gewerblich genutzte) Außenbereichsgrundstücke mit potentiellem Wasserbedarf bzw. Abwasseranfall, die nur anschließbar, aber nicht tatsächlich angeschlossen waren, grundsätzlich nicht beitragspflichtig waren (vgl. Becker in Becker/Benedens/Deppe/Düwel/Kluge/Liedtke/Schmidt, KAG Bbg, Loseblattsammlung, Stand: Juni 2006, § 8 Rn. 325; dieses Verständnis voraussetzend: OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 26. September 2002 - 2 D 9/02.NE -, S. 10 des E.A.; zur dortigen Rechtslage etwa OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. Februar 2005 - 8 A 11150/04 -, KStZ 2005, 133), sieht § 8 Abs. 6 Satz 5 KAG n.F. nunmehr vor, dass das Beitragsgebiet auch Grundstücke oder Teile von Grundstücken im Außenbereich umfasst, soweit für diese die Möglichkeit einer Inanspruchnahme der Einrichtung oder Anlage besteht.
  • VG Cottbus, 22.01.2010 - 6 K 827/05

    Klage gegen Wasserversorgungsbeitragsbescheid

    Während nach der Rechtslage vor dem Inkrafttreten der KAG-Neuregelung durch das Zweite Gesetz zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I S. 294, 298 ff.) zum 01. Februar 2004 (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KAG a.F.) (bebaute bzw. gewerblich genutzte) Außenbereichsgrundstücke mit potentiellem Wasserbedarf bzw. Abwasseranfall, die nur anschließbar, aber nicht tatsächlich angeschlossen waren, grundsätzlich nicht beitragspflichtig waren (vgl. Becker in Becker/Benedens/Deppe/Düwel/Kluge/Liedtke/Schmidt, KAG Bbg, Loseblattsammlung, Stand: Juni 2006, § 8 Rn. 325; dieses Verständnis voraussetzend: OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 26. September 2002 - 2 D 9/02.NE -, S. 10 des E.A.; zur dortigen Rechtslage etwa OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. Februar 2005 - 8 A 11150/04 -, KStZ 2005, 133), sieht § 8 Abs. 6 Satz 5 KAG n.F. nunmehr vor, dass das Beitragsgebiet auch Grundstücke oder Teile von Grundstücken im Außenbereich umfasst, soweit für diese die Möglichkeit einer Inanspruchnahme der Einrichtung oder Anlage besteht.
  • VG Cottbus, 27.10.2011 - 6 K 952/10

    Heranziehung zu einem Trinkwasseranschlussbeitrag

    Während nach der Rechtslage vor dem Inkrafttreten der KAG-Neuregelung durch das Zweite Gesetz zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I S. 294, 298 ff.) zum 01. Februar 2004 (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KAG a.F.) (bebaute bzw. gewerblich genutzte) Außenbereichsgrundstücke mit potentiellem Wasserbedarf bzw. Abwasseranfall, die nur anschließbar, aber nicht tatsächlich angeschlossen waren, grundsätzlich nicht beitragspflichtig waren (vgl. Becker in Becker/Benedens/Deppe/Düwel/Kluge/Liedtke/Schmidt, KAG Bbg, § 8 Rn. 325; dieses Verständnis voraussetzend: OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 26. September 2002 - 2 D 9/02.NE -, S. 10 des E.A.; zur dortigen Rechtslage etwa OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. Februar 2005 - 8 A 11150/04 -, KStZ 2005, 133), sieht § 8 Abs. 6 Satz 5 KAG n.F. nunmehr vor, dass das Beitragsgebiet auch Grundstücke oder Teile von Grundstücken im Außenbereich umfasst, soweit für diese die Möglichkeit einer Inanspruchnahme der Einrichtung oder Anlage besteht.
  • VG Cottbus, 27.10.2011 - 6 K 953/10

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Während nach der Rechtslage vor dem Inkrafttreten der KAG-Neuregelung durch das Zweite Gesetz zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I S. 294, 298 ff.) zum 01. Februar 2004 (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KAG a.F.) (bebaute bzw. gewerblich genutzte) Außenbereichsgrundstücke mit potentiellem Wasserbedarf bzw. Abwasseranfall, die nur anschließbar, aber nicht tatsächlich angeschlossen waren, grundsätzlich nicht beitragspflichtig waren (vgl. Becker in Becker/Benedens/Deppe/Düwel/Kluge/Liedtke/Schmidt, KAG Bbg, Loseblattsammlung, Stand: Juni 2006, § 8 Rn. 325; dieses Verständnis voraussetzend: OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 26. September 2002 - 2 D 9/02.NE -, S. 10 des E.A.; zur dortigen Rechtslage etwa OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. Februar 2005 - 8 A 11150/04 -, KStZ 2005, 133), sieht § 8 Abs. 6 Satz 5 KAG n.F. nunmehr vor, dass das Beitragsgebiet auch Grundstücke oder Teile von Grundstücken im Außenbereich umfasst, soweit für diese die Möglichkeit einer Inanspruchnahme der Einrichtung oder Anlage besteht.
  • VG Cottbus, 28.05.2010 - 6 L 241/08

    Rückwirkung einer Abwasserbeitragssatzung

    Während nach der Rechtslage vor dem Inkrafttreten der KAG-Neuregelung durch das Zweite Gesetz zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I S. 294, 298 ff.) zum 01. Februar 2004 (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KAG a.F.) grundsätzlich nur bebaute bzw. gewerblich genutzte Außenbereichsgrundstücke mit potentiellem Wasserbedarf bzw. Abwasseranfall, die tatsächlich angeschlossen waren, beitragspflichtig waren (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 15. Dezember 2006 - 9 S 50.06 -, Seite 7 des E.A.; Beschluss vom 19. Dezember 2006 - 9 S 58.06 -, Seite 4 des E.A.; Beschluss vom 21. Dezember 2006 - 9 S 68.06 -, Seite 6 f. des E.A.; dieses Verständnis voraussetzend bereits: OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 26. September 2002 - 2 D 9/02.NE -, S. 10 des E.A.; ferner Becker in Becker/Benedens/Deppe/Düwel/Kluge/Liedtke/Schmidt, KAG Bbg, Loseblattsammlung, Stand: Juni 2006, § 8 Rn. 325; zur dortigen Rechtslage etwa OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. Februar 2005 - 8 A 11150/04 -, KStZ 2005, 133; VGH Baden- Württemberg, Beschl. vom 4.11.2009 - 2 S 1396/09 -, KStZ 2010, 21; Urt. vom 28.9.2009 - 2 S 482/09 -, KStZ 2010, 33), sieht § 8 Abs. 6 Satz 5 KAG n.F. nunmehr vor, dass das Beitragsgebiet auch Grundstücke oder Teile von Grundstücken im Außenbereich umfasst, soweit für diese die Möglichkeit einer Inanspruchnahme der Einrichtung oder Anlage besteht.
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